Angaben im Register natürlicher Personen

16.11.2023. 15:11

In Übereinstimmung mit dem Gesetz des Registers natürlicher Personen ist jede Person, die über die lettische Staatsangehörigkeit verfügt und sich langfristig im Ausland aufhält dazu verpflichtet, seine im Ausland gemeldete Wohnadresse dem Amt für Staatsbürgerschaft und Migration zu melden. Gleiches gilt auch für alle anderen, für das Register natürlicher Personen notwendigen Information über sich, minderjährige Kinder unter 18 Jahre oder Personen, die sich in der eigenen Vormundschaft befinden, wenn die Änderungen der Informationen in einer sich im Ausland befindenden Institutionen vorgenommen worden sind. Lettische Staatsangehörige melden Daten über Ihre Eheschließung (darunter Namensänderung), im Ausland geborene Kinder sowie doppelte Staatsbürgerschaft.

Die Registration der Daten kann über das Staatsangehörigkeits- und Migrationsamt in Lettland erfolgen, dafür müssen alle Dokumente per Post oder elektronisch unterschrieben eingereicht werden. Detaillierte Information über die Einreichung der Dokumente finden Sie hier.

Die Registrierung der Daten muss 30 Tage nach der Aktualisierung der Daten im Register der natürlichen Personen erfolgen oder nachdem die Änderung der Daten der Person bekannt geworden sind.

Wir bitten lettische Staatsangehörige sich zu vergewissern, dass die Daten aktualisiert sind, bevor Dokumente in der Botschaft beantragt werden. Ab dem 1. Oktober 2021 werden in der Botschaft der Republik Lettland keine weiteren Dokumente mehr über die Aktualisierung der Einwohnerdaten zur Weiterleitung nach Lettland angenommen.

 

*Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Vorname, Nachname, persönliche Identifikationsnummer und andere in der Erklärung angegebene personenbezogene Daten) ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung. Die rechtliche Verpflichtung der diplomatischen und konsularischen Vertretungen Lettlands im Ausland besteht darin, personenbezogene Daten gemäß der Kabinettsverordnung Nr. 134 vom 21.02.2012, “Verordnungen über die Personenidentifikationsdokumente“ zu verarbeiten.