Ausländer-eID-Karte

17.06.2025. 13:19

Zur Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern in die digitale Umgebung Lettlands sowie zur Entwicklung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, bildungsbezogener und kultureller Beziehungen mit Lettland besteht ab sofort die Möglichkeit, in der Lettischen Botschaft in Österreich eine elektronische Identitätskarte für Ausländer (Ausländer-eID-Karte) zu beantragen.

Die für die Ausstellung der Ausländer-eID-Karte erforderlichen Unterlagen sind persönlich bei der Lettischen Botschaft in Wien einzureichen.

Terminvereinbarung

Bitte wenden Sie sich zur Terminvereinbarung per E-Mail an die Botschaft: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Erforderliche Unterlagen

  1. Ausgefülltes Antragsformular
  2. Gültiger Reisepass oder gültiger Personalausweis

Gebührenübersicht

  • Eintragung von Daten in das Register natürlicher Personen Lettlands – 50 EUR
  • Ausstellung der Ausländer-eID-Karte – 220 EUR
  • Versand der fertigen Dokumente innerhalb des Konsularbezirks der Botschaft – 20 EUR

Die Zahlung ist ausschließlich mit Bankkarte möglich (GIRO/EC, VISA, VISA Electron, VPAY, Maestro, MasterCard).

Wichtige Hinweise!

  • Die Ausländer-eID-Karte ist ein freiwilliges elektronisches Identitätsdokument und kein verpflichtender Ausweis.
  • Sie gilt nicht als Reisedokument und bestätigt nicht das Aufenthaltsrecht in Lettland.
  • Die Herstellung erfolgt in Lettland und dauert ca. 5–6 Wochen ab Antragstellung in der Botschaft.
  • Die Gültigkeitsdauer der Ausländer-eID-Karte beträgt 5 Jahre.
  • Die fertige eID - Karte wird per Post an die im Antrag angegebene Adresse versendet; eine persönliche Abholung ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen zur Ausländer-eID-Karte finden Sie auf der Website des Amtes für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten (PMLP): www.pmlp.gov.lv

 
* Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Name, Identifikationsnummer und sonstige im Antrag angegebene personenbezogene Daten) ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung. Die rechtliche Verpflichtung der diplomatischen und konsularischen Vertretungen Lettlands im Ausland besteht darin, personenbezogene Daten gemäß der Verordnung Nr. 134 des Ministerkabinetts vom 21.2.2012 „Bestimmungen über Ausweispapiere“ zu verarbeiten.