Bitte überprüfen Sie vor der Beantragung der Dienstleistung, ob Sie im lettischen Register der natürlichen Personen Ihre Wohnanschrift im konsularischen Zuständigkeitsbereich der Botschaft in Österreich angegeben haben, d. h. in Österreich, der Schweiz, der Slowakei oder Liechtenstein.
Seit dem 1. Januar 2025 ist die Angabe einer Wohn- oder zusätzlichen Adresse über die lettische Botschaft eine kostenpflichtige Dienstleistung.
Die Gebühr beträgt 90,00 EUR.
Zur Beantragung eines Reisepasses / Personalausweises (eID‑Karte) ist ein persönliches Erscheinen in der Botschaft in Wien erforderlich; der Besuch ist im Voraus anzumelden.
Ein Termin kann über das elektronische Anmeldesystem vereinbart werden.
Besucher ohne Termin werden nicht angenommen!
Im Anmeldesystem ist AUSSCHLIESSLICH der Name der Person anzugeben, für die der Reisepass / die eID‑Karte beantragt wird (z. B. ist bei der Beantragung eines Reisepasses für ein Kind im System nur der Name und Nachname des Kindes anzugeben; der Name des begleitenden Elternteils oder Vormunds darf nicht eingetragen werden).
Personen unter 15 Jahren müssen in Begleitung eines Elternteils oder eines Vormunds erscheinen.
Wir weisen darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2021 Personen ab 15 Jahren bei der Beantragung eines Reisepasses verpflichtet sind, gleichzeitig auch einen Personalausweis (eID) zu beantragen.
Die Ausweisdokumente werden auf Grundlage des unterzeichneten Antrags erstellt.
Das Antragsformular für die Ausstellung eines Reisepasses / Personalausweises ist nur in lettischer Sprache verfügbar.
Mit ihrer Unterschrift bestätigt die antragstellende Person die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben.
Sollten nach Erhalt der Ausweisdokumente Unstimmigkeiten festgestellt werden, die auf die im unterschriebenen Antrag enthaltenen Angaben zurückzuführen sind, trägt der Antragsteller die Kosten für die Ausstellung eines neuen Dokuments.
Zu den Räumlichkeiten der Konsularabteilung wird jeweils nur eine Person bzw. die Mitglieder einer Familie gleichzeitig eingelassen.
Bitte beachten Sie, dass es bis zu Ihrem Termin zu Wartezeiten im Freien kommen kann; wir empfehlen daher, sich entsprechend den Wetterbedingungen zu kleiden.
Wir bitten außerdem um Verständnis für mögliche, von uns unabhängige Verzögerungen bei den Terminen.
Für die Ausstellung eines Reisepasses / Personalausweises sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- der bisherige Reisepass / Personalausweis (falls vorhanden),
- ein im Fotostudio angefertigtes Passfoto (35 × 45 mm, weißer Hintergrund), das auf der Rückseite mit einem Stempel des Fotostudios mit Datum versehen ist. Das Foto darf nicht älter als 3 Monate sein.
Bei folgenden Änderungen des Familienstandes:
- Eheschließung mit Namensänderung oder Scheidung mit Namensänderung – die Namensänderung muss zunächst im Register der natürlichen Personen eingetragen werden. https://www.pmlp.gov.lv/lv/zinu-sniegsana-par-izmainam-fizisko-personu-registra-ieklautajas-zinas-kas-izdaritas-arvalsts-institucijas
Vor der Terminvereinbarung bitten wir sicherzustellen, dass die neuen Namensdaten bereits im lettischen Register der natürlichen Personen erfasst sind.
Bei Geburt eines Kindes:
Zur Ausstellung des ersten Ausweisdokuments muss die Person als lettischer Staatsbürger registriert sein.
Bei der Beantragung des ersten Reisepasses / der ersten eID‑Karte sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- eine vollständige Geburtsurkunde mit Angabe der Eltern (auf deren Grundlage die Person als lettischer Staatsbürger registriert wurde),
- ein Bescheid des Amts für Staatsbürgerschaft und Migration über die Zuerkennung der Personenkennzahl.
Konsularische Dienstleistungen können ausschließlich mit Bankkarten (VISA, VISA Electron, VPay, Maestro, MasterCard) bezahlt werden.
*Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Vorname, Nachname, persönliche Identifikationsnummer und andere in der Erklärung angegebene personenbezogene Daten) ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung. Die rechtliche Verpflichtung der diplomatischen und konsularischen Vertretungen Lettlands im Ausland besteht darin, personenbezogene Daten gemäß der Kabinettsverordnung Nr. 134 vom 21.02.2012, “Verordnungen über die Personenidentifikationsdokumente“ zu verarbeiten.

