- Registrierung des Kindes als Staatsbürger Lettlands
- Verzicht auf die lettische Staatsbürgerschaft
- Wiedereinbürgerung in die lettische Staatsbürgerschaft
- Doppelte Staatsbürgerschaft
Registrierung des Kindes als Staatsbürger Lettlands
Ein in Ausland geborenes Kind kann als lettischer Staatsbürger anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein oder beide Elternteile lettische Staatbürger sind. Wenn die Eltern den Status des lettischen Nicht-Staatsbürgers haben, dass Kind jedoch nach dem 1. Januar 2020 geboren ist und keine andere Staatsbürgerschaft besitzt, kann das Kind als lettischer Staatsbürger registriert werden.
Um ein Kind als lettischen Staatsbürger registrieren zu können muss ein Elternteil alle Dokumente an die Adresse des Amtes für Staatsbürgerschaft und Migration in Lettland senden: Čiekurkalna 1. līnija 1, k-3, Rīga, LV-1026. Alle für die Registrierung notwendigen Dokumente sind auf der Website des Amtes für Staatsbürgerschaft und Migration aufrufbar unter:
Wenn die Geburtsurkunde des Kindes in englischer, deutscher, französischer oder russischer Sprache ausgestellt ist und diese aus dem Ausland per Post gesendet wird muss das Dokument nicht in Lettisch übersetzt werden.
Den Beschluss über die Verleihung der Bürgerschaft fällt das Amt für Staatsbürgerschaft und Migration in Lettland und schickt den Eltern diesbezüglich einen Bescheid an die angegebene Adresse in Ausland.
Nachdem Erwerb der Staatsangehörigkeit, kann für das Kind in der Botschaft das erste Personaldokument ( Reisepass oder eID Karte) beantragt werden:
https://www2.mfa.gov.lv/austria/konsulara-informacija/pases-un-personas-apliecibas-noformesana
Verzicht auf die lettische Staatsbürgerschaft
Ein lettischer Staatsbürger, der auch Bürger eines anderen Landes ist oder dem die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes garantiert wird, hat das Recht, auf die lettische Staatsbürgerschaft zu verzichten. Die Entscheidung über den Verlust der lettischen Staatsbürgerschaft trifft die Behörde für Staatsangehörigkeits- und Migrationsangelegenheiten in Lettland, und der Verzichtsverfahren kann auch im Ausland durchgeführt werden, indem die erforderlichen Dokumente direkt an die Behörde für Staatsangehörigkeits- und Migrationsangelegenheiten gesendet werden, ohne die Vermittlung einer Botschaft. Auf der Website der Behörde für Staatsangehörigkeits- und Migrationsangelegenheiten finden Sie zusätzliche Informationen zum Verzicht auf die lettische Staatsbürgerschaft. Bei Unklarheiten bitten wir Sie, eine E-Mail-Anfrage an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu senden und gemäß den erhaltenen Anweisungen vorzugehen.
Wenn Sie Anträge auf Verzicht auf die lettische Staatsbürgerschaft über die Botschaft senden möchten, senden Sie bitte eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! und geben Sie den Namen und Nachnamen der Person, die auf die Staatsbürgerschaft verzichtet, sowie ihre Kontaktnummer an - wir senden Ihnen weitere Informationen und eine Vorausrechnung. Bitte beachten Sie, dass bei der Entscheidung, Anträge über die Botschaft zu senden, zusätzlich zur staatlichen Gebühr auch eine Konsulargebühr (+ 40,00 EUR) für die Bearbeitung des Antrags pro Person erhoben wird.
Wichtig zu beachten! Nach Erhalt der Entscheidung über den Verlust der Staatsbürgerschaft muss die lettische Staatsbürgerkarte und/oder der Personalausweis persönlich bei der Botschaft eingereicht oder per Post an die Botschaft geschickt werden."
Wiedereinbürgerung in die lettische Staatsbürgerschaft
Ehemalige lettische Staatsangehörige, die auf ihre lettische Staatsbürgerschaft aufgrund einer Einbürgerung in die Staatsangehörigkeit Österreichs oder eines anderen EU- bzw. NATO-Mitgliedstaates, Australiens, Brasiliens oder Neuseelands verzichtet haben, können sich wieder einbürgern lassen. Dafür müssen die folgenden Unterlagen entweder persönlich eingereicht oder an die Konsularabteilung der Botschaft per Post zugeschickt werden:
- ausgefülltes Antragsformular;
- ein lettischer Reisepass oder ID Karte bzw. eine Kopie des Dokuments, wenn der Antrag per Post eingereicht wird;
- eine Bescheinigung aus dem Vorstrafenregister des Landes der Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 6 Monate sein darf und von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes ausgestellt wurde (nur erforderlich, wenn die Person mindestens 14 Jahre alt ist);
- wenn die Unterlagen per Post eingereicht werden: Kopien der Überweisungs-/Zahlungsnachweise für die bezahlte Staats- und Konsulargebühr auf zwei unterschiedliche Bankkontos.
Wichtig! Wenn die Dokumente per Post eingereicht werden, müssen die Kopien der Dokumente (außer die Kopie des Reisepasses bzw. der ID Karte) notariell beglaubigt werden.
Um weitere Informationen bezüglich der Kosten der Dienstleistung zu erhalten, setzen Sie sich bitte mit uns per E-mail in Verbindung: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Doppelte Staatsbürgerschaft
Informationen zu den Voraussetzungen für die doppelte Staatsbürgerschaft sind auf der Homepage des Amts für Staatsangehörigkeit und Migration (Pilsonības un migrācijas lietu pārvalde) verfügbar.
*Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Vorname, Nachname, persönliche Identifikationsnummer und andere in der Erklärung angegebene personenbezogene Daten) ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung. Die rechtliche Verpflichtung der diplomatischen und konsularischen Vertretungen Lettlands im Ausland besteht darin, personenbezogene Daten gemäß der Kabinettsverordnung Nr. 134 vom 21.02.2012, “Verordnungen über die Personenidentifikationsdokumente“ zu verarbeiten.