In Übereinstimmung mit dem Gesetz des Registers natürlicher Personen ist jede Person, die über die lettische Staatsangehörigkeit verfügt und sich langfristig in Deutschland aufhält dazu verpflichtet, seine im Ausland gemeldete Wohnadresse dem Amt für Staatsbürgerschaft und Migration zu melden. Gleiches gilt auch für alle anderen, für das Register natürlicher Personen notwendigen Information über sich, minderjährige Kinder unter 18 Jahre oder Personen, die sich in der eigenen Vormundschaft befinden, wenn die Änderungen der Informationen in einer sich im Ausland befindenden Institutionen vorgenommen worden sind. Lettische Staatsangehörige melden Daten über Ihre Eheschließung (darunter Namensänderung), im Ausland geborene Kinder sowie doppelte Staatsbürgerschaft.
Die Registration der Daten kann über das Staatsangehörigkeits- und Migrationsamt in Lettland erfolgen, dafür müssen alle Dokumente per Post oder elektronisch unterschrieben eingereicht werden. Wenn das Dokument von einer ausländischen Behörde ausgestellt wurde, muss es ins Lettische übersetzt werden.
Wichtig! Die Übersetzung von Dokumenten kann von jeder Privatperson durchgeführt werden, die die entsprechende Sprache beherrscht, unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation. Ein Beispiel, wie man eine Übersetzung richtig anfertigt: Beispiel
Detaillierte Information über die Einreichung der Dokumente finden Sie hier.
Die Registrierung der Daten muss 30 Tage nach der Aktualisierung der Daten im Register der natürlichen Personen erfolgen oder nachdem die Änderung der Daten der Person bekannt geworden sind.
Wir bitten lettische Staatsangehörige sich zu vergewissern, dass die Daten aktualisiert sind, bevor Dokumente in der Botschaft beantragt werden. Ab dem 1. Oktober 2021 werden in der Botschaft der Republik Lettland keine weiteren Dokumente mehr über die Aktualisierung der Einwohnerdaten zur Weiterleitung nach Lettland angenommen.
* Rechtsgrundlage für die Verarbeitung physischer personenbezogener Daten (Vorname, Nachname, Personenkennzahl und sonstige im Antrag angegebene personenbezogene Daten) ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung. Die gesetzliche Verpflichtung lettischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen im Ausland besteht darin, personenbezogene Daten gemäß der Verordnung des Ministerkabinetts vom 22.06.2021 Nr. 412 „Verfahren zur Aufnahme und Aktualisierung von Informationen in das Register natürlicher Personen“ zu verarbeiten.