Anforderung von Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden und Bescheinigungen

09.10.2024. 16:15
  • Anforderung von Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde 

Das Dokument kann angefordert werden:

  • Durch die Botschaft. Senden Sie bitte per Post an die Konsularabteilung (Reinerzstraße 40/41,14193 Berlin) folgende Unterlagen zu:

Antragsformular (die Angabe der Adresse und Telefonnummer ist erforderlich);

Antrag mit Ihrer Adresse in Deutschland;

- Kopie des Passes oder des Personalausweises mit dem Vermerk "Kopie stimmt mit dem Original überein" und Ihrer Unterschrift;

- Lettische Nichtbürger (Nepilsona pase / Alien’s (non-citizen’s) passport) können die Dienstleistung in der Botschaft nur bei Vorlegung einer deutschen Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Wichtig! Eine Heiratsurkunde kann nicht ausgestellt werden, wenn die Ehe geschieden ist oder der Ehegatte verstorben ist; eine Geburtsurkunde kann nicht ausgestellt werden, wenn die Person verstorben ist. In diesen Fällen kann eine Bescheinigung über den registrierten Personenstand, Geburt oder Tod beantragt werden.

  • Auszug aus dem Personenstandsregister (Geburten, Ehen und Sterbefälle)

Das Dokument kann angefordert werden:

  • Durch die Botschaft. Senden Sie bitte per Post an die Konsularabteilung (Reinerzstraße 40/41,14193 Berlin) folgende Unterlagen zu:

Antrag für die Bescheinigung aus dem Geburtsregister; Antrag für die Bescheinigung aus dem Sterberegister; Antrag für die Bescheinigung aus dem Eheregister;

Antrag mit Ihrer Adresse in Deutschland;

- Kopie des Passes oder des Personalausweises mit dem Vermerk "Kopie stimmt mit dem Original überein" und Ihrer Unterschrift;

- Lettische Nichtbürger (Nepilsona pase / Alien’s (non-citizen’s) passport) können die Dienstleistung in der Botschaft nur bei Vorlegung einer deutschen Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Deutsche Institutionen müssen in Lettland ausgestellte öffentliche Urkunden ohne Legalisierung (Apostille) akzeptieren. Weitere Informationen zur Abschaffung der Dokumentenlegalisierung und der Apostillepflicht in der Europäischen Union finden Sie hier.

Das Dokument kann zusammen mit dem mehrsprachigen Standardformular angefordert werden, das gemäß der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellt wurde. Seit dem 16. Februar 2019 sind in der gesamten Europäischen Union mehrsprachige Standardformulare eingeführt worden. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Einreichung öffentlicher Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Notwendigkeit einer Dokumentenübersetzung aufzuheben

Das mehrsprachige Formular ist einer von einer Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunde beigefügt und hat keine Rechtskraft. Es kann auch nicht separat ohne die öffentliche Urkunde, auf die es sich bezieht, verwendet werden.

Zur Information:

! Gemäß dem dritten Teil von Artikel 6 des Gesetzes über die Eintragung von Personenstandsakten ist eine Person, die verpflichtet ist, ein Dokument vorzulegen, dass die Eintragung einer Personenstandsurkunde (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde) bei einer ausländischen Institution bescheinigt, dazu verpflichtet, ein neues Dokument anzufordern, sofern das vorgelegte Dokument vor dem 1. September 1993 ausgestellt wurde.

! Ab dem 1. Juli 2019 erfolgt die Beglaubigung von Dokumenten mit einer Apostille nicht mehr durch die Konsularabteilung des Außenministeriums. Diese Dienstleistung wird stattdessen von vereidigten Notaren in Lettland übernommen: https://www.latvijasnotars.lv/

! Personenstandsurkunden und Bescheinigungen werden nur auf Lettisch ausgestellt.

! Um Scheidungsdokumente anzufordern, wenden Sie sich bitte an den zuständigen vereidigten Notar, sofern die Ehe durch diesen geschieden wurde. Weitere Informationen finden Sie unter www.latvijasnotars.lv. Wenn die Ehe hingegen vor dem  Gericht geschieden wurde, setzen Sie sich bitte mit dem entsprechenden Gericht in Verbindung. Die entsprechenden Kontaktdaten können Sie unter https://tiesas.lv/tiesas/saraksts einsehen.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Vorname, Nachname, persönliche Identifikationsnummer und andere in der Erklärung angegebene personenbezogene Daten) ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung. Die rechtliche Verpflichtung der diplomatischen und konsularischen Vertretungen Lettlands im Ausland besteht darin, personenbezogene Daten gemäß der Kabinettsverordnung Nr. 761 vom 03.09.2013, “Verordnungen über die Informationen der Registrierung der Personenstandsakte“ zu verarbeiten.