Erneuerung der lettischen Staatsangehörigkeit

23.10.2023. 15:00

Ehmalige lettische Staatsangehörige, die ihre lettische Staatsangehörigkeit auf Grund der Erlangung der deutschen oder eines anderen EU Staates und/oder Mitgliedstaates der NATO, australischen, brasilianischen oder der neuseeländischen Staatsbürgerschaft verloren haben, können ihre lettische Staatsangehörigkeit wieder erlangen. Dazu müssen in der Botschaft persönlich folgende Dokumente eingereicht werden:

  1. Antrag;
  2. Kopie eines Personenidentifizierenden Dokumentes ( Pass- oder Personenidentifikationskarte);
  3. Polizeiliches Führungszeugnis ( gilt nur für Personen die bereits das 14. Lebensjahr erreicht haben), welches eine kompetente Institution in dem Niederlassungsland ausgestellt hat und die nicht früher als 6. Monate vor der Einreichung des Antrages auf die Wiedererlangung der lettischen Staatsangehörigkeit ausgestellt wurde, oder eine Bestätigung, dass eine Austellung eines solchen Dokumentes nicht möglich ist. Die Auskunft muss mit der Unterschrift und dem Siegel der auszustellenden Istitution versehen sein.

Für die Wiedererlangung der lettischen Staatsangehörigkeit muss eine Staatssteuer in Höhe von 21,34 EUR entrichtet werden ( oder 7,11 EUR für politische Representanten, Behinderte ersten Grades, Weisen, Ohne Eltern zurückgebliebene Kinder und Personen die als sozialschwach eingestuft werden) sowie eine konsularische Steuer in Höhe von 40 EUR.

Die Entscheidung über die Wiedererlangung der lettischen Staatsangehörigkeit fällt das Amt für Staatsangehörigkeit und Migration in Lettland

Nähere Informationen über die Wiedererlangung der lettischen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten der doppelten Staatsbürgerschaft entnehmen Sie bitte der Homepage des Amtes für Staatsbürgerschaft und Migration.

* Rechtsgrundlage für die Verarbeitung physischer personenbezogener Daten (Vorname, Nachname, Personenkennzahl und sonstige im Antrag angegebene personenbezogene Daten) ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung. Die gesetzliche Verpflichtung lettischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen im Ausland besteht darin, personenbezogene Daten gemäß der Verordnung  des Ministerkabinetts vom 24.09.2013 Nr. 975 „Verfahren zum Verlust und zur Wiederherstellung der lettischen Staatsbürgerschaft“ zu verarbeiten.