Bescheinigungen der Botschaft

11.09.2024. 10:56

Der Dienst steht Personen zur Verfügung, die ihren Wohnsitz in Deutschland im Register der natürlichen Personen Lettlands eingetragen haben. Bitte beachten Sie, dass von der Botschaft ausgestellte Bescheinigungen nicht mit einer Apostille beglaubigt werden können. Der konsularische Dienst wird ab dem Zeitpunkt erbracht, an dem alle erforderlichen Dokumente, einschließlich der Bestätigung der Zahlung der Gebühren, eingegangen sind.

  • Um eine Bescheinigung aus dem Register natürlicher Personen Lettlands zu erhalten (über den Familienstand, Staatsangehörigkeit usw.) oder aus dem CSDD Register senden Sie an die Konsularabteilung der Botschaft per Post (Adresse: Reinerzstraße 40/41,14193 Berlin) folgende Dokumente:
  1. Antragsformular; (die Angaben der E-mail-Adresse und Telefonnummer sind erforderlich)
  2. Ausgefüllten Antrag mit Ihrer Adresse in Deutschland;
  3. Kopie des Passes oder des Personalausweises mit dem Vermerk "Kopie stimmt mit dem Original überein" und Ihrer Unterschrift;
  4. Lettische Nichtbürger (Nepilsona pase / Alien’s (non-citizen’s) passport) können die Dienstleistung in der Botschaft nur bei Vorlegung einer deutschen Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Das Dokument wirdauf Deutsch innerhalb von 5 Werktagen ausgestellt.

Zahlung:

Für Bescheinigungen aus dem Register natürlicher Personen Lettlands über den Familienstand und anderen Fragen -  Staatsgebühr in Höhe von 5 EUR, konsularische Gebühr in Höhe von 40 EUR und konsularische Gebühr für Postversand in Höhe von 10 EUR.

Für Bescheinigungen  aus dem Register natürlicher Personen Lettlands über die Adresse - Staatsgebühr in Höhe von 2,50 EUR (für die aktuelle Adresse) oder 5,00 EUR (für alle Adressen), konsularische Gebühr in Höhe von 40 EUR und konsularische Gebühr für Postversand in Höhe von 10 EUR.

Für Bescheinigungen über den Führerschein aus dem CSDD Register- konsularische Gebühr in Höhe von 40 EUR und konsularische Gebühr für Postausgaben in Höhe von 10 EUR.

Die Rechnungs- und Kontodaten für die Überweisung werden an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse des Antragstellers übermittelt.

  • Um eine Heiratsbescheinigung mit dem Vermerk über die Ehescheidung zu erhalten, nutzen Sie bitte das Online - Dienstleistungssystem Latvija.lv unter der Rubrik "Atkārtotas laulības apliecības vai izziņas no laulības reģistra pieprasīšana" oder senden Sie an die Konsularabteilung der Botschaft per Post (Adresse: Reinerzstraße 40/41,14193 Berlin) folgende Dokumente:
  1. Antragsformular; (Die Angaben der E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind erforderlich)
  2. Ausgefüllten Antrag mit Ihrer Adresse in Deutschland;
  3. Kopie des Passes oder des Personalausweises mit dem Vermerk "Kopie stimmt mit dem Original überein" und Ihrer Unterschrift;
  4. Lettische Nichtbürger (Nepilsona pase / Alien’s (non-citizen’s) passport) können die Dienstleistung in der Botschaft nur bei Vorlegung einer deutschen Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Die Bescheinigung wird nur in lettischer Sprache innerhalb von 10 Arbeitstagen ausgestellt.

Falls die ausgestellte Bescheinigung ins Deutsche übersetzt werden muss, sind die Kontaktdaten der Lettisch-Deutsch Übersetzer auf dieser Webseite verfügbar: http://www.justiz-dolmetscher.de

Zahlung:

Heiratsbescheinigung mit dem Vermerk über die Ehescheidung - konsularische Gebühr in Höhe von 40 EUR sowie konsularische Gebühr für Postversand in Höhe von 10 EUR.

Die Rechnung und die Kontodaten, auf die, die Überweisungen erfolgen sollen, werden dem Antragsteller an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse gesendet.

Es ist nicht vorgesehen für dieses Dokument das „Mehrsprachige Standardformular“ herauszugeben, das auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates (6. Juli 2016) zur Förderung der Freizügigkeit der Bürger durch Vereinfachung der Anforderungen für die Vorlage einiger öffentlicher Urkunden in der Europäischen Union und Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012  ausgestellt werden. Allerdings gilt auch für dieses Dokument der erste Artikel der Verordnung, der besagt, dass eine zusätzliche Beglaubigung durch eine Apostille nicht erforderlich ist.

Die Strafregisterauszüge können auf Lettisch, Englisch oder Russisch ausgestellt werden.

Um Informationen zum Erhalt des Strafregisterauszugs (auch für ein US-Visum ) zu erhalten, bitten wir Sie, sich an die Konsularabteilung der Botschaft zu wenden: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

* Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Vorname, Nachname, persönliche Identifikationsnummer und andere in der Erklärung angegebene personenbezogene Daten) ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung.  Die rechtliche Verpflichtung der diplomatischen und konsularischen Vertretungen Lettlands im Ausland besteht darin, personenbezogene Daten gemäß der Kabinettsverordnung vom 17.08.2021 Nr. 563 „Verfahren zur Erteilung von Informationen, die im Register natürlicher Personen enthalten sind“ zu verarbeiten.

** Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Vorname, Nachname, Personenkennzahl und weitere im Zertifikat angegebene personenbezogene Daten) ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung. Die gesetzliche Verpflichtung lettischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen im Ausland besteht darin, personenbezogene Daten gemäß der Verordnung des Ministerkabinetts vom 30.04.2019 Nr. 185 „Regeln des staatlichen Registers von Fahrzeugen und ihren Fahrern“ zu verarbeiten.

*** Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung physischer personenbezogener Daten (Vorname, Nachname, Personenkennzahl und andere im Formular angegebene personenbezogene Daten) ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung. Die gesetzliche Verpflichtung der diplomatischen und konsularischen Vertretungen Lettlands im Ausland besteht darin, personenbezogene Daten gemäß der Verordnung des Ministerkabinetts vom 23.09.2014 Nr. 563 „Regeln für die Bereitstellung und Entgegennahme von Informationen aus dem Strafregister, der staatlichen Gebühr und den Voraussetzungen für die Ausstellung von Zertifikaten“ zu verarbeiten.